Vergessen I und Vergessen II
Zum Jahresende blicken wir zurück. Wir möchten die schönen Erinnerungen gar nicht und die schlechten möglichst schnell vergessen. Rechtlich betrachtet ist das mit dem Vergessen so eine Sache; insbesondere in Zeiten der globalen Vernetzung und der Speicherung jeder Menge Daten. Kinder und Jugendliche gehen zu leichtfertig mit Bildern und Daten von sich um und bringen sich, ihre Würde, ihr Wohl in Gefahr. Nicht selten mit schwerwiegenden und unverzeihlichen Folgen, die die Kids unheimlich belasten. Ich denke beispielsweise an zu freizügige Bilder, Videos von zu jungen Menschen mit zu wenig Einsicht in die Folgen. Die begangenen Fehler sollen möglichst gelöscht werden, nicht nur aus dem eigenen Herz und Hirn, auch aus dem Internet, dem besten Gedächtnis. Gleiches hat Anfang November 2019 das Bundesverfassungsgericht befasst: ein verurteilter Mörder, der 1982 seine Strafe antrat und 2002 vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, fand beim Googeln seines Namens digitalisierte Berichte des Spiegels über den Mordfall. Die Berichte stammten aus den Jahren 1982/1983 und nun musste das Bundesverfassungsgericht sich mit der Frage befassen, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung gegen den Spiegel hat. Das Gericht prüfte somit das Recht auf Vergessen.